Der Regierungsrat hält zwar am Grundsatz fest, dass die Strassenbeleuchtung aus bundesrechtlichen Gründen aus dem kantonalen Katalog der baubewilligungsfreien Anlagen gestrichen bleiben soll, macht aber Präzisierungen im Sinne der Motionäre. Der Regierungsrat hat anerkannt, dass mit der Verordnungsänderung nicht gemeint war, dass generell für jede Änderung der Strassenbeleuchtung eine Bewilligungspflicht bestehe.
Zusätzliche Bürokratie verhindert
Der Ersatz von Strassenleuchten, das Umrüsten auf LED oder das Ersetzen einer bestehenden Strassenbeleuchtung, inklusive neuer Masten und neuen Standorten, ist weiterhin ohne Bewilligung möglich. Ein Baubewilligungsverfahren muss dann durchgeführt werden, wo neu eine Strassenbeleuchtung in einem Naturraum oder einem nicht oder dünn besiedelten Gebiet angebracht wird. Das entspricht allerdings ebenfalls der heutigen Praxis, wonach bei einer neuen Strassenerschliessung die Beleuchtung integrierender Bestandteil des Baugesuchs ist.
Damit haben die Motionäre für eine Klärung gesorgt: Gemeinden und Werke können weiterhin auf ein Baubewilligungsverfahren bei bestehenden, zu verändernden Strassenbeleuchtungen verzichten. Als Erkenntnis bleibt: Eine vorgängige Vernehmlassung bei den Gemeinden und Verbänden hätte wohl diese Zusatzschlaufe nicht notwendig gemacht.
Aktuell
Präzisierung der Bauverordnung – Änderungen an Strassenbeleuchtungen sind nicht bewilligungsfähig
Im 2021 änderte der Regierungsrat klammheimlich die aargauische Bauverordnung, wonach die Strassenbeleuchtungen neu bewilligungspflichtig seien. Dank einer überfraktionellen Motion, die den Status quo forderte, ist nun eine Änderung an der Strassenbeleuchtung doch nicht bewilligungsfähig.