Seit 2013 gilt auf Bundesebene die Zulassungsbeschränkung für Leistungserbringer nach Art. 55a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG). Die aktuelle Regelung hat sich bewährt, ist aber bis Ende Juni 2019 befristet. Das Bundesparlament hat in der Wintersession 2018 beschlossen, die Befristung um weitere 2 Jahre bis Ende Juni 2021 zu verlängern.
Parallel diskutiert das Parlament eine unbefristete Folgelösung. Der Bundesrat führte hierzu im Jahr 2017 eine Vernehmlassung durch, zu welcher sich auch der Aargauer Regierungsrat geäussert hatte. Der Regierungsrat hielt darin fest: „Generell ist festzustellen, dass der Vollzug dieser KVG-Teilrevision mit einem riesigen zusätzlichen administrativen Aufwand, insbesondere auch für die Kantone im Bereich der Zulassungssteuerung, verbunden ist.“ Der Regierungsrat rechnet mit einem zusätzlichen Stellenbedarf von 200%.
Gefahr der Unterversorgung?
Die Zulassungssteuerung für Ärztinnen und Ärzte wurde eingeführt, um die Anzahl der Spezialärzte einzuschränken und damit das Kostenwachstum zu bremsen. Der Kanton Aargau und viele andere Kantone stellen aber insbesondere in der ärztlichen Grundversorgung, nämlich bei den Haus- und Kinderärzten, eine Unterversorgung fest.
Heute kann die Zulassung deshalb von einem Bedürfnis abhängig gemacht werden. So hat der Kanton Aargau den Zulassungsstopp 2018 unter gewissen Bedingungen und für bestimmte Regionen gelockert, um eine Unterversorgung in der Grundversorgung zu verhindern. Hierfür hat er Kriterien definiert, bei deren Erfüllung eine Ausnahmebewilligung möglich ist.
Mit der vom Nationalrat nun beschlossenen, neuen Zulassungssteuerung würde es keine Bedürfnisklausel mehr geben, sondern es bestünden zwingende Zulassungsvoraussetzungen. Vom Regierungsrat möchte ich daher wissen, ob diese neue Regelung das Problem der Unterversorgung – gerade in ländlichen Gebieten – verschärfen würde und der Situation angepasste Lösungen im Kanton Aargau nicht mehr möglich wären.
Warum kompliziert, wenn es einfach geht?
Die aktuelle Regelung hat sich bewährt. So ist sie mit einem überschaubaren administrativen Aufwand für die Kantone verbunden und erweist sich als wirksam. Mit der Bedürfnisklausel besteht zudem Handlungsspielraum für die Kantone, um einer drohenden Unterversorgung zu begegnen und vor Ort pragmatische Lösungen zu finden. Statt die bestehende, befristete Regelung einfach in eine unbefristete Regelung zu überführen, wird ein neues Gesetz erfunden. Aktuell besteht die Gefahr, dass in Bundesbern ein weiteres Bürokratiemonster ohne Wirkung geschaffen wird und zu gegenteiligen Resultaten führen wird, als sich die Nationalrätinnen und Nationalräte wohl gedacht haben. Affaire à suivre...