Mit der Genehmigung durch den Bundesrat ist der Kanton Aargau erst der achte Kanton, der die Anforderungen des neuen Raumplanungsgesetzes (RPG) erfüllt. Neben der Gesamtrevision aus dem Jahr 2011 verabschiedete der Grosse Rat 2016 auch den Teil „Siedlung“. Dass der Kanton Aargau bereits zwei Jahre vor Ablauf der Frist, in welcher der Richtplan an das neue RPG angepasst werden muss, über einen genehmigten Richtplan verfügt, ist ein grosses Verdienst unseres freisinnigen Baudirektors Stephan Attiger und seinen Mitarbeitenden im Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU).
Allerdings gestaltete sich dieser Genehmigungsprozess beim Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) als sehr aufwändig und langwierig. Während Jahren waren zahlreiche Beamte im ARE damit beschäftigt, den aargauischen Richtplan ganz genau unter die Lupe zu nehmen und gleichzeitig wurden zahlreiche Mitarbeitende im Departement BVU des Kantons Aargau bemüht. Die Festlegungen zu den Weilerzonen und zur Ausscheidung der landwirtschaftlichen Entwicklungsgebiete wurden schliesslich auf Antrag des Kantons direkt durch den Bund angepasst, weil sie den bundesrechtlichen Anforderungen nicht entsprachen.
Die Raumplanung, einst eine klassische kantonale Aufgabe, wird zunehmend vom Bund übernommen bzw. diktiert. Sinn und Zweck eines Richtplans ist die räumliche Abstimmung. Als wichtiges und v.a. grundeigentümerverbindliches Planungsinstrument soll der Richtplan frühzeitig räumliche Konflikte aufzeigen und Vorhaben wie Infrastrukturbauten abbilden.
So hat der Kanton Aargau beispielsweise den Ausbau der A1 auf sechs Spuren zwischen Aarau Ost und Birrfeld in den Richtplan eingetragen. Der Bund hat nun aber diese Festlegung von der Genehmigung ausgenommen, weil Planung und Bau des Nationalstrassennetzes eine Bundeskompetenz sei. Solche Eingriffe in die kantonale Kompetenz sind störend und wurde seitens der FDP in einer Kommissionssitzung in aller Deutlichkeit moniert. Denn ganz anders sieht das Vorgehen des gleichen Bundesamts bei den Übertragungsleitungen aus: Dort verlangt er von den Kantonen, dass sie Planungsgebiete und in einem zweiten Schritt Planungskorridore zuerst in ihren kantonalen Richtplänen aufnehmen sollen, bevor diese in den Sachplan des Bundes übertragen werden. Und dies obwohl Übertragungsleitungen ebenfalls in den Kompetenzbereich des Bundes gehörten.