Aktuell läuft die Anhörung zur Gesamtüberprüfung des Richtplans. Dieses übergeordnete Planungsinstrument des Kantons ist zwar nicht grundeigentümerverbindlich. Dennoch setzt er planerische Leitplanken, welche die Gemeinden umzusetzen haben. Es kann also für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durchaus entscheidend sein, welche Vorgaben die Gemeinden für ihre Nutzungsplanung erhalten oder welche planerischen Grundsätze ausserhalb der Bauzone festgelegt werden.
Hauseigentümer als Milchkühe des Kantons?
Im Februar wird der Regierungsrat die «Strategie Schätzungswesen» veröffentlichen. Wir wissen zwar (noch) nicht, was uns da erwartet. Es ist aber davon auszugehen, dass der Kanton eine Neueinschätzung sämtlicher Liegenschaften anstrebt. Was dies für den Eigenmietwert und damit auf unserer Seite für unser Portemonnaie und auf der anderen Seite für die Staatskassen bedeuten würde, ist uns allen klar. Wie ein Bericht von Blick im Oktober 2021 aufgezeigt hat, sind schweizweit die jährlichen Einnahmen von Kanton und Gemeinden durch die Grundstücksgewinnsteuer von 1.6 auf 2.5 Milliarden Franken angestiegen. Ursprünglich wurde diese Steuer eingeführt, um Immobilienspekulation zu verhindern, heute ist sie allerdings zu einer lukrativen Einnahmequelle für den Staat verkommen.
Wann ist ein bestehender Bau ein Neubau?
Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsmassnahmen bzw. der Wertvermehrung bei Investitionen gibt es im Kanton Aargau Klärungsbedarf. Verkürzt geht es um die Frage, wann ein bestehender Bau steuertechnisch einem Neubau gleichgestellt wird oder anders gesagt, wann wird ein Unterhalt steuertechnisch als Investition angesehen. Dies entscheidet schliesslich über die Abzugsfähigkeit von Massnahmen, im Übrigen auch von Energiesparmassnahmen. Ich erwähne hier nur ein Beispiel aus dem Merkblatt zum Liegenschaftsunterhalt (LUK) des Kantons Aargau: Erfolgt eine Dachsanierung mit zusätzlicher Isolation, dann gelten die Massnahmen «Bedachungen + Spengler» sowie «Dachkonstruktion» als Unterhalt und die neue «Isolation inkl. Dampfsperre» als Energiesparmassnahme. Damit sind alle Massnahmen abzugsfähig. Wird nun gleichzeitig der Dachboden ausgebaut, d.h. Wohnraum geschaffen, dann gilt dies als Wertvermehrung und keine der Massnahmen ist abzugsfähig, obwohl Dach, Dachkonstruktion und Isolation genau gleich erfolgen wie ohne Ausbau des Dachbodens. Das mag steuerrechtlich korrekt sein, energiepolitisch ist das aber dermassen absurd. Und damit bin ich beim nächsten Thema.
Ein abgespecktes Energiegesetz für den Aargau?
Im September 2020 lehnte das Aargauer Stimmvolk das kantonale Energiegesetz knapp ab. Sie geschätzte Mitglieder hatten dem Vorstand deutlich den Auftrag gegeben, das Gesetz zu bekämpfen. Nun diskutiert die Aargauer Politik eine Neuauflage – der Regierungsrat plant eine abgespeckte Variante. Für den HEV wird es darum gehen zu diskutieren, ob eine abgespeckte und wohlmöglich in weiten Teilen den Forderungen des HEV entsprechenden Gesetzesvorlage unterstützt würde. Gut möglich, dass wir Sie zum Thema energetische Sanierungen wieder befragen werden. Der HEV ist klar der Meinung, dass sämtliche Anreizmöglichkeiten für energetische Sanierungen ausgeschöpft werden sollten – siehe Beispiel oben.
Staatlich verordnete Grünkur?
Zu einem früheren Zeitpunkt habe ich bereits über die zunehmenden «Eingriffsbegehrlichkeiten» der Politik in die privaten Gärten berichtet. Im Rahmen der Budgetberatung im Grossen Rat war ein Antrag völlig unbestritten, wonach ein Indikator der Biodiversität im Siedlungsgebiet mindestens genau so hoch sein soll wie ausserhalb der Bauzonen. Das bedeutet nicht weniger als dass dem Regierungsrat der Auftrag erteilt wurde, Massnahmen zu überlegen wie innerhalb der Bauzone die Biodiversität verbessert werden kann. Es ist manchmal erstaunlich, wie wenig kritisch solche Anträge einfach durchgewinkt werden. Die staatlichen Eingriffe machen also vor unseren Gärten nicht Halt.
Und so stehen für den HEV Aargau einige politische Herausforderungen an, um Ihre Interessen auch in Zukunft erfolgreich vertreten zu können.